§§ 330a, 707 Abs 2 ASVG
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verbot des § 330a ASVG bereits vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst und das geänderte Recht von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist.
§§ 330a, 707 Abs 2 ASVG
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das Verbot des § 330a ASVG bereits vor dem 1.1.2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst und das geänderte Recht von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist.