§ 162 Abs 3 und 3a Z 3 ASVG
OGH 17.4.2018, 10 ObS 29/18i
Die Kl war vor der Geburt ihres ersten Sohnes als Angestellte beschäftigt. Sie bezog bis 12.2.2016 das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gem § 24a KBGG (einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) in Höhe von € 66,– täglich. Ab 13.2.2016 übte sie wieder ihre Erwerbstätigkeit aus, bis die Pflichtversicherung am 12.4.2016 endete (Anmerkung der Bearbeiterin: aufgrund des Versicherungsfalls der Mutterschaft). Das zweite Kind der Kl kam am errechneten Entbindungstermin 5.9.2016 zur Welt.