§ 13 Abs 2 VwGVG
VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033
Mit Bescheid vom 1.3.2017 sprach das Arbeitsmarktservice (AMS) den Verlust der Notstandshilfe gem § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum 8.2. bis 4.4.2017 aus. Mit Bescheid vom 12.4.2017 wurde die aufschiebende Wirkung der vom Leistungsbezieher eingebrachten Beschwerde gem § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, da dieser seit 1.7.2013 Leistungen aus der AlV beziehe und bisher alle 41 Stellenzuweisungen und 5 Wiedereingliederungs- bzw Weiterbildungsmaßnahmen erfolglos verlaufen seien. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei daher aus spezialpräventiven Gründen geboten; die aufschiebende Wirkung der Beschwerde würde außerdem dem öffentlichen Interesse, Leistungen aus der AlV nicht missbräuchlich in Anspruch zu nehmen, widersprechen.