KollV für Bauindustrie und Baugewerbe
OGH 25.4.2018, 9 ObA 15/18y
Ein bei einem Bauunternehmen beschäftigter Arbeiter war als Bauhilfsarbeiter entlohnt worden und begehrte mit seiner Klage Entgeltdifferenzen zur Entlohnung eines Eisenbiegers, also eines angelernten Bauarbeiters. Eisenbieger haben nach einer Konstruktionszeichnung Stahleinlagen herzustellen, welche in die Betonform eingearbeitet werden, damit der Beton gegen Zugkräfte stabil ist. Fest steht, dass der AN solche Pläne nicht lesen konnte. Sein Vorarbeiter musste ihm genau erklären, wie er seine Arbeit zu machen hatte.