§ 3 AÜG
§ 2 Abs 4 AMFG
Die Zahlung des Entgelts zählt zu den zentralen Vertragspflichten des AG im arbeitsvertraglichen Synallagma. Wenn sich der Überlasser im eigenen Namen gegenüber dem AN zur Entgeltzahlung verpflichtet, dann übernimmt er Pflichten und Risiken des AG und es kann von bloßer Arbeitsvermittlung iSd § 2 Abs 4 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) keine Rede sein.