§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG
OGH 28.6.2018, 9 ObA 66/18y
Der Kl, dessen Stellung als leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG es im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsverfahrens zu klären galt, war im Unternehmen der Bekl auf der ersten Betriebsebene (nur dem Geschäftsführer unterstellt) tätig. Er war in die Festlegung der Strategie des Unternehmens eingebunden, etwa bei Preisgestaltung und Planungsverantwortlichkeit. Zudem war der Kl berechtigt, Personal aufzunehmen und zu kündigen; dabei kam ihm gerade nicht nur ein Vorschlagsrecht zu und es lag nur die formale Zeichnungsbefugnis bei der Geschäftsführung. Er trug die Gesamtverantwortung für seinen Bereich mit eigenem Budget und war wirtschaftlich betrachtet für ca 20 % des Gesamtumsatzes alleinverantwortlich.