§ 45a AMFG
Spiegelt sich die Absicht des AG, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen die Dienstverhältnisse einer den Schwellenwert des § 45a Abs 1 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) überschreitenden Anzahl von AN zu beenden, bereits in den diesen AN unterbreiteten Angeboten zur einvernehmlichen Auflösung der Dienstverhältnisse wider, so löst dies die Anzeigepflicht nach § 45a Abs 1 AMFG aus.