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Keine Anrechnung des deutschen Betreuungsgeldes auf das österreichische Kinderbetreuungsgeld mangels Gleichartigkeit

EntscheidungenSozialrechtMurat IzgiDRdA-infas 2018/145DRdA-infas 2018, 253 Heft 4 v. 1.7.2018

OGH 20.2.2018, 10 ObS 149/17k

§ 6 Abs 3 KBGG

Die Kl war ab 17.9.2012 an einer Universität in Wien beschäftigt. Anlässlich der Geburt ihres Sohnes am 28.11.2013 bezog sie vom 1.10.2013 bis 23.1.2014 Wochengeld. Von 28.2.2014 bis 30.9.2015 war sie in Karenz. Im Oktober 2013 zog sie zu ihrem in München berufstätigen Ehegatten, wo sie bis Juli 2015 lebte. Über ihren Antrag erhielt sie in Deutschland vom "Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern" für den Zeitraum 28.11.2013 bis 27.12.2014 ein Elterngeld nach dem deutschen Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) von insgesamt € 12.290,04. Von 28.12.2014 bis 31.7.2015 erhielt sie ein Betreuungsgeld nach dem BEEG von € 1.069,35.

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