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Keine Pensionserhöhung für "Resttagsmonate" bei Wegfall der Korridorpension wegen fallweiser Beschäftigung

EntscheidungenSozialrechtMartina ThomasbergerDRdA-infas 2018/132DRdA-infas 2018, 241 Heft 4 v. 1.7.2018

OGH 14.4.2018, 10 ObS 15/18f

§ 9 Abs 1 und Abs 2 APG

Der Kl bezog von 1.10.2014 bis 31.3.2017 eine Korridorpension, seit 1.4.2017 hat er Anspruch auf eine Alterspension. Der Kl übte während des Bezugs der Korridorpension in den Jahren 2015 und 2016 in insgesamt sechs Monaten eine Tätigkeit mit einem über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Gehalt aus, weshalb die Korridorpension in diesen Monaten wegfiel. Im restlichen Zeitraum arbeitete er an insgesamt 126 Tagen tageweise, weshalb die Korridorpension nur anteilig wegfiel. Strittig war, ob die 126 Tage für den Erhöhungsbetrag der Alterspension nach § 9 Abs 1 APG (Allgemeines Pensionsgesetz) berücksichtigt werden müssen.

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