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Mängel am Fahrzeug – kein Nachsichtsgrund für Leistungssperre nach Auflösung in der Probezeit

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2018/127DRdA-infas 2018, 237 Heft 4 v. 1.7.2018

BVwG 14.3.2018, G302 2163957-1

§ 11 AlVG

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat mit Bescheid vom 4.5.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 3.2. bis 2.3.2017 kein Arbeitslosengeld erhält, da er sein Dienstverhältnis bei der Firma H während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Es wurde allerdings eine teilweise Nachsicht ab 17.2.2017 erteilt, da der Beschwerdeführer ab 21.3.2017 eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass beim Sattelaufleger, mit dem der Beschwerdeführer hätte fahren sollen, das § 57-Gutachten seit mehreren Monaten abgelaufen gewesen sei. Außerdem hätte beim LKW die Kontrollleuchte der Bremse aufgeleuchtet, was auf ein schadhaftes Verbindungskabel, aber auch auf einen groben Mangel am Fahrzeug hinweisen könne. Da er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen als LKW-Fahrer für die Mängel am Fahrzeug hafte, habe er entschieden, die Fahrt nicht anzutreten.

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