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Wirkt sich die aktuelle gesetzgeberische Datenschutz-Deregulierung auf das Betriebsverfassungsrecht aus?

Aktuelle SozialpolitikWolfgang GoricnikDRdA-infas 2018, 187 Heft 3 v. 1.5.2018

Einleitung

Bekanntlich ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) 2016/679 am 4.5.2016 im Amtsblatt der EU (ABl L 2016/119, 1) veröffentlicht worden und trat gem deren Art 99 Abs 1 am 24.5.2016 in Kraft. Anwendbar ist sie gem Art 99 Abs 2 ab dem 25.5.2018. Als unionsrechtliche Verordnung ist sie in Österreich (und in den anderen Mitgliedstaaten der EU) direkt anwendbar, sie enthält aber zahlreiche sogenannte "Öffnungsklauseln", die es den Mitgliedstaaten auftragen bzw ermöglichen, in Einzelfragen oder Teilbereichen – wie etwa dem AN-Datenschutzrecht – eigenständige Regelungen zu treffen. Dem entsprechend ist am 29.6.2017 im Nationalrat (NR) (mangels entsprechender Mehrheit ohne die vorgesehene "Anpassung" auch der Verfassungsbestimmungen) das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 zur Änderung des Datenschutzgesetzes (DSG) 2000 und zur In-Kraft-Setzung des neuen "Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)" mit Inkrafttreten per 25.5.2018 verabschiedet worden, das die DS-GVO implementieren soll. Nachdem sich Rechtswissenschaft und Praxis schon ausführlich mit dem insoferne unional und national komplex verzahnten neuen Datenschutz-Regime (auch hinsichtlich betriebsverfassungsrechtlicher Auswirkungen) auseinandergesetzt hatten, schlug die diesbezügliche juristische Wetterlage – hauptsächlich von der neuen Regierungskoalition initiiert – im April 2018 Kapriolen, deren betriebsverfassungsrechtliche Implikationen in diesem Praxisbeitrag untersucht werden sollen.

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