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Beendigung von Arbeitsverhältnissen fällt in die Kompetenz des Rektors

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2018/89DRdA-infas 2018, 168 Heft 3 v. 1.5.2018

OGH 30.1.2018, 9 ObA 30/17b

§§ 22 Abs 1 Z 5, 23 Abs 1 Z 5 UG 2002

Der Kl war ab 1.7.2009 Universitätsprofessor an der bekl Universität und Leiter eines Instituts. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Uni-KollV sowie das AngG anzuwenden. Im Arbeitsvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis nach ununterbrochener Dauer von einem Jahr nur schriftlich unter Angabe eines Grundes gekündigt werden kann. Der Rektor teilte dem Kl am 30.9.2015 mit, dass das Rektorat zur Entscheidung gelangt sei, das Dienstverhältnis zu kündigen. Mit Schreiben vom 30.9.2015, "i.V." unterschrieben vom Stellvertreter des Rektors, dem Vizerektor für Lehre, wurde die Kündigung auch schriftlich festgehalten. Kündigungsgrund war das unangemessene und grob herabwürdigende Verhalten des Kl gegenüber den ihm zugewiesenen wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern, das als gröbliche Verletzung der Dienstpflichten gewertet wurde, subsidiär auch die unzureichende Forschungsleistung.

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