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Stark einschränkende "Rufbereitschaft" von Feuerwehrleuten ist Arbeitszeit

EntscheidungenArbeitsrechtGerda HeileggerDRdA-infas 2018/87DRdA-infas 2018, 165 Heft 3 v. 1.5.2018

EuGH 21.2.2018, C-518/15 , Matzak

Art 2, 15, 17 Abs 3 Buchst c Z iii der RL 2003/88/EG

Bereitschaftszeit, die ein AN zu Hause verbringt und während der er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des AG zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, ist als Arbeitszeit anzusehen.

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