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Verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Minderjährigen und geschäftsunfähigen Volljährigen bei verspäteter Antragstellung auf Waisenpension

EntscheidungenSozialrechtMonika WeissensteinerDRdA-infas 2018/61DRdA-infas 2018, 108 Heft 2 v. 1.3.2018

VfGH 4.12.2017, G 125/2017

§ 86 ASVG

Dem vorliegenden Verfahren beim VfGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1970 geborene Antragsteller leidet seit einer Meningitiserkrankung im Jahr 1978 ua an akustischen Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Er ist infolgedessen erwerbsunfähig. Am 6.9.2014 verstarb sein Vater. Im Zuge eines Schlichtungsverfahrens im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag entstanden Zweifel an der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit und es wurde ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet. Der bestellte Sachwalter stellte am 11.3.2016 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Anträge auf Gewährung einer Waisenpension und einer Ausgleichszulage ab dem 7.9.2014. Die PVA gewährte beide Leistungen ab dem 11.3.2016. Mit Urteil vom 5.4.2017 wies das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht die dagegen eingebrachten Klagen auf Gewährung auch für den Zeitraum vom 7.9.2014 bis 10.3.2016 ab. Der Gesetzgeber habe keine Regelung dafür getroffen, dass einem erwachsenen Antragsteller, der zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage sei, die Waisenpension rückwirkend gewährt werden könne. Die Bestimmung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG (Antragstellung sechs Monate nach Erreichen der Volljährigkeit und rückwirkende Leistungsgewährung) könne nicht analog angewendet werden.

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