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Keine Anwendung der Satzung des Kollektivvertrags für Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs auf physiotherapeutische Unternehmen

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2018/45DRdA-infas 2018, 93 Heft 2 v. 1.3.2018

OGH 18.12.2017, 9 ObA 135/17v

§ 1 Satzung des KollV des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens

Der KollV für Angestellte in privaten Sozial- und Gesundheitsorganisationen Vorarlbergs wurde mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Satzung erklärt, welche, ihrem fachlichen Geltungsbereich entsprechend – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, gilt.

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