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Dienstzulage gem § 31 Wr Besoldungsordnung 1994 steht nur Fachärzten der Verwendungsgruppe A3 zu

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2018/17DRdA-infas 2018, 26 Heft 1 v. 1.1.2018

OGH 28.9.2017, 8 ObA 36/17b

§ 31 Wiener Besoldungsordnung 1994

Der Kl ist seit Dezember 1985 in einer von der Bekl betriebenen Krankenanstalt als Vertragsbediensteter beschäftigt. Seit Mai 2013 ist er Abteilungsvorstand der Psychiatrischen Abteilung und in die Verwendungsgruppe A2 eingestuft.

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