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Keine Sperrwirkung der Generikapreisregelung nach § 351c Abs 10 Z 1 ASVG bei Streichungsverfahren von wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukten

EntscheidungenSozialrechtStephanie PrinzingerDRdA-infas 2017/150DRdA-infas 2017, 244 Heft 4 v. 1.7.2017

VwGH 28.3.2017, Ro 2016/08/0023

§ 351c Abs 10 Z 1 ASVG

Der Hauptverband hatte die Arzneispezialität Amlodilan in zwei verschiedenen Wirkstoffstärken aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex (EKO) gestrichen, weil es ein kostengünstigeres, wirkstoffgleiches Alternativprodukt gibt. Diese E bekämpfte das vertriebsberechtigte Unternehmen. Das BVwG bestätigte jedoch mit Erk die Streichung von Amlodilan. Es handle sich um wirkstoffgleiche Nachfolgeprodukte des Originalprodukts Novasc. Amlodilan wird mit einem Fabriksabgabepreis von € 5,64 angeboten und ist damit um € 2,50 teurer als das preisgünstigste wirkstoffgleiche Nachfolgeprodukt. Auf Grund dieses unangemessenen Preisunterschiedes sei der Hauptverband auf Grund der gesundheitsökonomischen Umstände gem § 351f ASVG berechtigt, Amlodilan aus dem EKO zu streichen.

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