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Einstufung eines Key-Account-Managers in Gehaltsstufe V des AMS-KollV vertretbar

EntscheidungenArbeitsrechtRichard HalwaxDRdA-infas 2017/133DRdA-infas 2017, 223 Heft 4 v. 1.7.2017

OGH 20.4.2017, 9 ObA 40/17y

§ 26 AMS-KollV

§ 26 des im konkreten Fall anzuwendenden KollV für die DN des Arbeitsmarktservice (AMS) (im Folgenden kurz KollV) unterscheidet im Bereich der SachbearbeiterInnen zwischen "normalen" SachbearbeiterInnen, welche in die Gehaltsstufe V und "qualifizierten" SachbearbeiterInnen, welche in die Gehaltsstufe VI einzuordnen sind. Die Zweit- und Drittkl wurden aufgrund ihrer Tätigkeit als Key-Account-Manager vom Bekl in die Gehaltsstufe V des KollV eingeordnet. Ihrer Rechtsansicht zufolge hätten sie aber in die Gehaltsstufe VI eingestuft werden müssen.

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