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Übertragung der Pensionsanwartschaft an eine Pensionskasse – Höhe des Schadenersatzes bei Verletzung der Aufklärungspflichten

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2017/124DRdA-infas 2017, 214 Heft 4 v. 1.7.2017

OGH 28.2.2017, 9 ObA 56/16z

§ 1295 ABGB

Der 1948 geborene Kl (ehemaliger AN) war von 1976 bis 2003 bei der bekl (ehemaligen) AG in unterschiedlichen Funktionen, zuletzt als Geschäftsführer für Tschechien und die Slowakei, beschäftigt. Er hatte ursprünglich aus der Versorgungsordnung der bekl AG eine Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Betriebspension, die er regulär ab dem 65. Lebensjahr, frühestens aber ab Vollendung des 60. Lebensjahres hätte beziehen können. Im Jahr 1999 stimmte er dem Umstieg auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell zu, das ua die Möglichkeit eines Pensionsanfalls ab dem 55. Lebensjahr vorsah. Das Dienstverhältnis zur bekl AG endete durch einvernehmliche Auflösung zum 31.7.2003, wobei Beweggrund für den Kl ua der Pensionsbezug ab 55 Jahren war. Seit August 2004 bezieht er monatlich

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