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Keine Sperre des Leistungsbezuges nach Zustellung des Stellenvorschlages an alte Adresse trotz Verletzung der Meldepflicht bei Adressänderung

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2017/106DRdA-infas 2017, 166 Heft 3 v. 1.5.2017

BVwG 11.1.2017, G302 2139451-1

§ 10 AlVG

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 8.8. bis 18.9.2016 gesperrt. Die Sperre hat das AMS damit begründet, dass sich der Arbeitslose nachweislich auf einen vom AMS vermittelten Stellenvorschlag nicht beworben hat.

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