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Verjährungsverzicht betrifft im Zweifel nur unverjährte Ansprüche und endet nach Abschluss eines "Musterprozesses"

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2017/88DRdA-infas 2017, 147 Heft 3 v. 1.5.2017

OGH 26.1.2017, 9 ObA 156/16f

§ 1502 ABGB

Die Bekl vereinbarte am 6.4.2010 mit Vertretern der Gewerkschaft, bis zur Klärung der Rechtslage in vier von AN der Bekl gegen diese geführten Arbeitsrechtsverfahren, von weiteren Klagen Abstand zu nehmen. Die anhängigen Verfahren sollten als Musterverfahren geführt und ausgehend von deren Ergebnissen eine allfällige Nachverrechnung für alle, auch bereits ausgeschiedene, Mitarbeiter vorgenommen werden. Ohne diese Vereinbarung hätte die Gewerkschaft für ihre Mitglieder 80 bis 90 Klagen eingebracht, um die Verjährung von Ansprüchen zu verhindern, was der Bekl bekannt war.

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