1. Einleitung
Gegen Ende des Jahres 2016 wurde mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz 2016 (SVÄG 2016, BGBl I 2017/29) und einigen Begleitgesetzen wichtige Punkte des Pensionsgipfels vom 29.2.2016 (vgl Panhölzl, DRdA-infas 2016, 175 ff) umgesetzt. Im Zentrum des SVÄG 2016 stehen der Aufschubbonus, die erhöhte Ausgleichszulage bei 30 Erwerbsjahren, die präventive Rehabilitation, die Neuordnung der Pensionskommission, die leichtere Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension und die flexiblere Regelung beim Splitting der Beitragsgrundlagen bei Kindererziehung. Wichtige Ergänzungen und Verbesserungen im Bereich der Rehabilitation wie die Verbindung von medizinischer und beruflicher Rehabilitation, die berufliche Rehabilitation von RehabilitationsgeldbezieherInnen durch die PV, etc konnten im SVÄG 2016 aus terminlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Anpassungen werden nunmehr mit dem SVÄG 2017 vorgenommen (Beschluss NR 1484 BlgNR 25. GP ). Da die beiden Gesetze im Bereich der Rehabilitation aufs Engste verbunden sind, werden sie auch in dieser Ausgabe gemeinsam dargestellt. Abgesehen von SVÄG 2016 und SVÄG 2017 wurden die Einmalzahlung (Pensionistenhunderter), BGBl I 2017/13, und der Beitragsrabatt der Bauern, BGBl I 2017/17, in jeweils eigenen Bundesgesetzen beschlossen.