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Die Wiedereingliederung nach langen Krankenständen

Aus der Praxis – Für die PraxisChristian Dunst, Wolfgang PanhölzlDRdA-infas 2017, 113 Heft 2 v. 1.3.2017

Als ein Ergebnis des Pensionsgipfels vom 29.2.2016 wurde vereinbart, dass das BMASK einen Gesetzesentwurf entsprechend einer Punktation der Sozialpartner erarbeiten soll. Demnach sollte der Wiedereingliederung ein mindestens sechswöchiger Krankenstand vorausgehen. Niemand sollte in ein solches Modell gedrängt werden können (Grundsatz der Freiwilligkeit). Als Grundlage der Wiedereingliederung war eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit vorgesehen. Der/die AG sollte das der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Entgelt leisten. Die Entgelteinbuße auf Seiten der Beschäftigten sollte mit einer Sozialleistung ("Wiedereingliederungsgeld" = anteiliges virtuelles Krankengeld) kompensiert werden. Als ganz zentraler Grundsatz wurde "vollständige Arbeitsfähigkeit" als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Modells vereinbart.

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