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Meldepflicht binnen einer Kalenderwoche nach entschuldigtem Versäumen eines Kontrolltermins

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2017/30DRdA-infas 2017, 30 Heft 1 v. 1.1.2017

BVwG 8.11.2016, W167 2131626-1

§ 49 AlVG

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 5.4. bis 3.5.2016 eingestellt und die Einstellung damit begründet, dass der Arbeitslose den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 5.4.2016 nicht eingehalten und sich erst am 4.5.2016 wieder beim AMS gemeldet habe. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass er am Kontrollmeldetermin ein Bewerbungsgespräch absolviert und dies dem AMS zuvor auch telefonisch mitgeteilt habe. Nach dieser Mitteilung war er der Ansicht, dass der Termin am 5.4.2016 verfalle und er sich erst im nächsten Monat wieder beim AMS melden müsse. Das AMS hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass der Arbeitslose es trotz mehrfacher Belehrung über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG unterlassen habe, beim zuständigen AMS vorzusprechen. Am Tag der Kontrollmeldung liege

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