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Gesundmeldung durch die Gebietskrankenkasse nach Ende des Unterbrechungs- und Ruhenszeitraumes ersetzt die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice nicht

EntscheidungenArbeitslosenversicherungsrechtBirgit SdoutzDRdA-infas 2016/185DRdA-infas 2016, 290 Heft 5 v. 1.9.2016

BVwG 15.7.2016, G308 2119205-1

§§ 17 Abs 2 iVm 46 Abs 5 AlVG

Gem § 46 Abs 5 AlVG kann eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist.

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