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Keine Verpflichtung zum Abschluss eines Pensionskassen-KollV

EntscheidungenArbeitsrechtWolfgang KozakDRdA-infas 2016/165DRdA-infas 2016, 271 Heft 5 v. 1.9.2016

OGH 25.5.2016, 9 ObA 72/15a

§ 22a GehG

Mit der Bestimmung des § 22a GehG verfolgte der Bund die Absicht, sich zu einer zusätzlichen Pensionsvorsorge im Rahmen einer betrieblichen Pensionskassenzusage zu verpflichten. Dass diese finanzielle Verpflichtung im Anwendungsbereich des § 22a Abs 5 GehG die Unternehmen treffen sollte, denen die Beamten und Beamtinnen zur Dienstleistung zugewiesen sind, ergibt sich weder aus § 22a GehG noch aus den Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG).

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