VwGH 24.2.2016, Ro 2016/08/0002
§ 4 Abs 1 Z 2 ASVG
Der Erstmitbeteiligte begehrte bei der GKK die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG im Zeitraum von Juni 1965 bis November 1966; er habe sich in einem Lehrverhältnis zur Stadt Wien befunden, den Lehrberuf Maler und Anstreicher erlernt und die Gesellenprüfung abgelegt. Er sei in der Lehrwerkstatt K nicht im Zuge eines Strafvollzugs, sondern auf Grund der Unterbringung in einem Erziehungsheim beschäftigt gewesen. Die GKK sprach mit Bescheid aus, dass die Tätigkeit als Lehrling in der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige keine Vollversicherung begründet habe. Der Einspruch an den Landeshauptmann wurde abgewiesen. Das BVwG gab der Beschwerde Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte der Vollversicherung unterlag. Der VwGH gab der Revision der GKK Folge und führt aus: Ein wesentliches Merkmal der Dienstnehmereigenschaft ist die Freiwilligkeit. Dienste auf Grund besonderer Gewaltverhältnisse beruhen auf keinem Dienstvertrag (auf Strafgefangene oder Fürsorgezöglinge sind die Regeln des ABGB nicht anzuwenden). Sozialversicherungsrechtlich sind solche Tätigkeiten zwar vielfach den Dienstverhältnissen gleichgestellt (zB Arbeitslosenversicherungspflicht für Strafgefangene), ohne eine solche Gleichstellung ist aber der Tatbestand einer Pflichtversicherung nach § 4