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Dienstnehmerhaftpflicht – Mäßigung erfolgt unter Gesamtbetrachtung aller Schadensereignisse

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2016/130DRdA-infas 2016, 207 Heft 4 v. 1.7.2016

OGH 21.4.2016, 9 ObA 44/16k

§ 2 DHG

Der bekl Busfahrer hat seinem ehemaligen AG dadurch einen Schaden zugefügt, dass er am Tag der Fahrt zunächst ein (für ihn sichtbares) Verkehrsschild übersehen hat, das Lenker breiter Fahrzeuge vor der Weiterfahrt warnte. Er ist nach dem Anstreifen beider Längsseiten des Busses an einer engen Stelle der Straße dennoch weiter gefahren, bis es nicht mehr möglich war, vorwärts zu kommen. Daraufhin hat er sich schließlich dafür entschieden, im Rückwärtsgang etwa zwei bis drei Kilometer bergauf zurück zu fahren, wodurch ein Getriebeschaden durch Überhitzung entstand und der Bus fahruntüchtig wurde. Der AG klagte den entstandenen Schaden beim AN ein.

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