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Vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen – Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2016/124DRdA-infas 2016, 202 Heft 4 v. 1.7.2016

OGH 21.4.2016, 9 ObA 43/16p

§ 26 Z 1 AngG

Der kl AN war bei der bekl AG von 1.1.2006 bis 11.11.2014 als kaufmännischer Angestellter, zuletzt als Leiter der IT-Abteilung beschäftigt. Unter Anrechnung von Vordienstzeiten ist von einer über 25-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Mit Schreiben vom 6.10.2014 teilte die Klagevertreterin namens des kl AN der bekl AG mit, dass sich der AN seit Anfang April 2014 aufgrund eines diagnostizierten Burn-Out-Syndroms bei bestehenden Depressionen im Krankenstand befinde. Ursache für seine massiven gesundheitlichen Probleme seien aufgrund der beigelegten ärztlichen Bestätigung eine chronische Überforderungssituation in seiner Arbeit sowie das an seinem Arbeitsplatz vorherrschende Arbeitsklima. Ärztlicherseits sei dem AN dringend abgeraten worden, wieder in das bestehende Umfeld zurückzukehren und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Auch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Unternehmen der bekl AG, die dem Inhalt des Arbeitsvertrags und seinem bisherigen Tätigkeitsfeld entspreche, würde nicht dazu führen, dass der AN seine Arbeitsleistung ohne Schaden für seine Gesundheit fortsetzen könnte. Es erübrige sich daher, ihm eine andere Beschäftigung im Unternehmen zuzuweisen und er beabsichtige, den berechtigen vorzeitigen Austritt zu erklären, sollte keine Einigung über eine einvernehmliche Auflösung zustande kommen. Die bekl AG ersuchte den AN daraufhin um Bekanntgabe der näheren Umstände der Gesundheitsgefährdung, um Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ausloten zu können. Der AN lehnte aber jegliche weitere Tätigkeit im Unternehmen ab und erklärte am 11.11.2014 seinen berechtigten vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen. Die daraus resultierenden Beendigungsansprüche verneinte die bekl AG, da sie den kl AN an einem für ihn zumutbaren Arbeitsplatz habe weiterbeschäftigen wollen.

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