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Schweigen auf Informationsschreiben des Arbeitgebers dann keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung, wenn faktisch keine gravierenden Änderungen im Arbeitsablauf oder den Entgeltbedingungen eintreten

EntscheidungenArbeitsrechtWolfgang KozakDRdA-infas 2016/119DRdA-infas 2016, 196 Heft 4 v. 1.7.2016

OGH 21.4.2016, 9 ObA 29/16d

§ 863 ABGB

Die AG, eine Bezirksstelle des Roten Kreuzes, verwies in zwei Punkten des von ihr ausgegebenen Dienstzettels bzw Dienstvertrages auf ein "Arbeits- und lohnrechtliches Übereinkommen", das zwischen dem Landesverband des Roten Kreuzes und dem ÖGB abgeschlossen worden war. Dieses sogenannte arbeits- und lohnrechtliche Übereinkommen verweist, soweit es keine eigenen Regelungen enthält, auf die Bestimmungen des VBG 1948 (somit sind auch die Kündigungsbestimmungen des VBG anzuwenden).

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