OGH 22.2.2016, 10 ObS 150/15d
§ 252 ASVG
Ein an die Ausbildung zur Rettungssanitäterin anschließendes Berufsfindungspraktikum ist nicht mehr als Berufsausbildung iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG anzusehen. Die bloße Absicht bzw das Motiv, nach Ende des Berufsfindungspraktikums weiterhin eine berufliche Tätigkeit im Sozialbereich auszuüben oder eine Ausbildung für einen anderen Sozialberuf zu beginnen, kann für sich allein die Kindeseigenschaft nicht begründen. Auch eine analoge Anwendung des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG kommt nicht in Betracht.