OGH 19.1.2016, 10 ObS 63/15k
§§ 70b, 227 Abs 1 Z 1 ASVG
Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG werden höchstens drei Jahre des Besuchs einer höheren Schule, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen haben, als Ersatzzeit anerkannt. Dabei kann nur ein ganzes Schuljahr, das mit 1.9. beginnt und mit 31.8. des Folgejahres endet, berücksichtigt werden. Beiträge können nur für jene Kalendermonate, die nicht ohnehin bereits als Beitragsmonate gelten, entrichtet werden. Eine (Um-)Verteilung der Monate, so dass sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken, ist nicht möglich.