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Keine geschlechtsspezifische Diskriminierung durch unrichtige Besetzung einer Berufungskommission bzw durch Nichteinhaltung der Frauenquote

EntscheidungenArbeitsrechtMartina ChlestilDRdA-infas 2016/89DRdA-infas 2016, 141 Heft 3 v. 1.5.2016

OGH 26.2.2016, 8 ObA 5/16t

§§ 4 Z 5, 18 B-GlBG

Bei der bekl Universität wurden zwei Stellen eines/r ordentlichen Universitätsprofessors/in für Klavier ausgeschrieben. Von den insgesamt 80 bis 100 BewerberInnen wurden neun zum Hearing vor der Berufungskommission eingeladen. Darunter befand sich als einzige Frau auch die seit 1982 bei der bekl Universität beschäftigte kl AN, deren Bewerbung aber nicht berücksichtigt wurde. Nach Ansicht der kl AN war die Berufungskommission zwar bei der konstituierenden Sitzung ordnungsgemäß besetzt gewesen, weshalb eine diesbezügliche Einrede vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unterblieben sei, allerdings sei beim nachfolgenden Hearing sowie bei der Schlussbesprechung die Frauenquote von 40 % nach § 25 Abs 7a UG 2002 nicht eingehalten worden. Die kl AN sah darin eine Diskriminierung im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis und begehrte von der bekl Universität einen Schadenersatzbetrag von € 6.000,-.

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