EuGH 21.1.2016, C-453/14 , Knauer
Art 5 VO 883/2004
Die Gleichstellung von Altersrenten aus Systemen mehrerer EU-Mitgliedstaaten iSd Art 5 VO 883/2004 hängt davon ab, ob die Leistungen dasselbe Ziel verfolgen, den Leistungsempfängern im Ruhestand die Beibehaltung ihres Lebensstandards zu gewährleisten.