OGH 15.12.2015, 10 ObS 129/15s
§ 48f BPGG
§ 48f Abs 1 und Abs 3 BPGG sind so auszulegen, dass sich in einem zum 1.1.2015 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen (Gerichts-) Verfahren eine erst nach dem 1.1.2015 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands und die daraus resultierende Veränderung (Erhöhung) im Ausmaß des Pflegebedarfs nach der ab dem 1.1.2015 geltenden ("neuen") Rechtslage richtet.