OGH 15.12.2015, 10 ObS 88/15m
§ 362 ASVG
Das Verfahren des Kl wegen Gewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Berufsunfähigkeitspension) endete durch Zurückziehung der Klage am 17.12.2013. Bereits am 6.2.2014 – innerhalb der sogenannten Sperrfrist – stellte er einen neuen Pensionsantrag, der mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) gem § 362 Abs 3 ASVG zurückgewiesen wurde, weil eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht wurde. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Erstgericht nach Einholung eines Aktengutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen, da sich aus den vorgelegten Befunden keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe. Das OLG bestätigte die E. Im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses wurde die bloße Zurückweisung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag bekämpft. Es wurden vor allem verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.