OGH 17.11.2015, 10 ObS 115/15g
§ 212 Abs 3 ASVG
Versehrtengeld gebührt gem § 212 Abs 3 ASVG nur, wenn auch nach Abschluss der Heilbehandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % besteht. Unter dem "Abschluss der Heilbehandlung" ist das erstmalige Behandlungsende zu verstehen. Gelegentlich notwendige Kontrollen wegen einer in Zukunft möglichen unfallkausalen Verschlechterung des Gesundheitszustandes schieben den Beurteilungszeitpunkt nicht hinaus.