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Versehrtengeld: "Abschluss der Heilbehandlung" mit erstmaligem Behandlungsende

EntscheidungenSozialrechtSusanne Auer-MayerDRdA-infas 2016/71DRdA-infas 2016, 101 Heft 2 v. 1.3.2016

OGH 17.11.2015, 10 ObS 115/15g

§ 212 Abs 3 ASVG

Versehrtengeld gebührt gem § 212 Abs 3 ASVG nur, wenn auch nach Abschluss der Heilbehandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % besteht. Unter dem "Abschluss der Heilbehandlung" ist das erstmalige Behandlungsende zu verstehen. Gelegentlich notwendige Kontrollen wegen einer in Zukunft möglichen unfallkausalen Verschlechterung des Gesundheitszustandes schieben den Beurteilungszeitpunkt nicht hinaus.

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