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Hebetrauma und Riss eines Bruchnetzes – keine wesentliche Bedingung

EntscheidungenSozialrechtChrista MarischkaDRdA-infas 2016/69DRdA-infas 2016, 100 Heft 2 v. 1.3.2016

OGH 17.11.2015, 10 ObS 126/15z

§ 175 ASVG

Einer Altenpflegerin wurde im Jahr 2011 nach einem Eingriff am Dickdarm und darauf folgenden Komplikationen ein sogenanntes Bionetz zum Verschluss des Narbenbruchs eingesetzt. Zu Beginn des Jahres 2013 erlitt sie während ihrer beruflichen Tätigkeit – als sie eine Heimbewohnerin, die beim Duschen ausgerutscht war, reflexartig auffing – ein Hebetrauma. Es kam zum Ausriss des eingesetzten Bionetzes, der operativ saniert werden musste.

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