BVwG 25.11.2015, W228 2111224-1
§ 12 Abs 3 lit h iVm §§ 24, 25 AlVG
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einer Arbeitslosen die Notstandshilfe für den Zeitraum 4.7.2014 bis 10.8.2014 widerrufen und dies damit begründet, dass sie die Leistung aus der AlV zu Unrecht bezogen hat, da sie laut Überprüfung der Gebietskrankenkasse ab 17.2.2014 in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Konkret war die Beschwerdeführerin von 17.2. bis 28.2.2014 in Rahmen eines freien Dienstvertrages beschäftigt und bezog in diesem Zeitraum einen Verdienst von € 324,-. Das AMS ging unter Verweis auf § 5 Abs 2 ASVG von einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze und damit von einem Vollversicherungsverhältnis aus, da der Verdienst den Grenzbetrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen hat. Dagegen brachte die Arbeitslose vor, dass für sie nicht erkennbar war, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei, da sie € 324,- verdient habe und dieser Betrag die monatliche Zuverdienstgrenze von € 395,31 für das Jahr 2014 nicht übersteige.