OGH 26.11.2015, 9 ObA 138/15g
Kundmachungspatent zum ABGB – Abs 6
Eine Arbeiterin klagte vor dem 31.12.2012 fällig gewordene Ansprüche ein, gegen die der AG Verfall auf der Grundlage einer erst ab 1.1.2013 geltenden zwölfmonatigen Verfallsfrist des KollV für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung einwendete. Davor hatte der KollV eine dreijährige Verfallsfrist normiert.