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Sechsmonatsfrist nach § 3a Abs 1 zweiter Satz IESG beginnt für laufendes Entgelt schon mit Leistungserbringung, nicht erst mit Fälligkeit zu laufen

EntscheidungenArbeitsrechtMargit MaderDRdA-infas 2016/49DRdA-infas 2016, 83 Heft 2 v. 1.3.2016

OGH 25.11.2015, 8 ObS 3/15x

§ 3a Abs 1 IESG

Bei der Anwendung des § 3a Abs 1 erster und zweiter Satz IESG ist zwischen dem Entstehen eines Leistungsanspruchs und dessen Fälligkeit zu unterscheiden.

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