Die Einführung der Abfertigung neu wurde als Meilenstein der Modernisierung des Arbeitsrechts gefeiert, soll sie doch gewährleisten, dass bereits erworbene Abfertigungsanwartschaften unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten bleiben und nicht mehr verloren gehen können. Mit der Auslagerung des Abfertigungsanspruches auf die Betriebliche Vorsorgekasse soll weiters eine größere Flexibilität der AN am Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass AN nach Stellung des Antrags auf Auszahlung der Abfertigung die lapidare Mitteilung erhalten, dass eine Auszahlung der Abfertigung nicht möglich ist, da der AG seit längerer Zeit keine Beiträge entrichtet hat. Wie sieht es mit den Ansprüchen der AN aus, wenn der AG die vorgeschriebenen Beiträge nicht ordnungsgemäß an die Betriebliche Vorsorgekasse entrichtet hat und später ein Insolvenzverfahren eröffnet wird? Der Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) sichert zwar die rückständigen Beiträge der letzten zwei Jahre vor dem Insolvenzstichtag, hinsichtlich weitergehender Schadenersatzansprüche der betroffenen AN ist die Rechtslage jedoch nach wie vor ungeklärt.