OGH 2.9.2015, 10 ObS 78/15s
§ 294 ASVG
Der Kl, der mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, bezieht eine Halbwaisenpension und eine Ausgleichszulage. Bei der Bemessung der Ausgleichszulage wurde der Unterhalt der Mutter im Ausmaß von 12,5 % ihres Nettoeinkommens als Einkommen angerechnet. In seiner außerordentlichen Revision machte der Kl geltend, dass eine Pauschalanrechnung eines Unterhaltes bei verfassungskonformer Interpretation des § 294 Abs 1 ASVG nur dann in Betracht komme, wenn ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch bestünde. Der geleistete Unterhalt der Mutter fände bereits im niedrigeren Hundertsatz der Halb- im Vergleich zur Vollwaisenpension Niederschlag.