OGH 1.10.2015, 10 ObS 77/15v
§ 264 ASVG
Die Kl war allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin einer GmbH. Sie war zunächst mit 25 % an der GmbH beteiligt, erwarb später weitere Anteile und war zuletzt Alleingesellschafterin. In den Jahren 2009 bis 2013 war sie auch als Alleingeschäftsführerin für die Gesellschaft tätig, ohne dafür ein Geschäftsführerentgelt zu beziehen. Sie hat in diesem Zeitraum (ausgenommen im Jahr 2010) auch keine Gewinnentnahmen getätigt. Der Ehegatte der Kl verstarb 2003 und es wurde die Witwenpension mit 40,86 % berechnet. Strittig war, ob in den Jahren 2009 bis 2013 gem § 264 Abs 6 ASVG eine Erhöhung der Witwenpension auf 60 % gebührt, weil die Kl in diesem Zeitraum kein zusätzliches Einkommen bezogen hat.