VwGH 21.9.2015, Ra 2015/08/0045
§ 4 Abs 4 ASVG
Der Beteiligte führte Seminare im Auftrag eines Seminarveranstalters für Mitarbeiter aus dem Bankwesen durch; das BVwG hatte ihn auf Grund dieser Tätigkeit weder als DN (§ 4 Abs 2 ASVG) noch als freier DN (§ 4 Abs 4 ASVG) eingestuft.