BVwG 10.11.2015, W218 2104756-1
§ 26 AlVG
Die Beschwerdeführerin war ab 1.3.2014 an der Universität inskribiert. Sie vereinbarte mit ihrem AG eine Bildungskarenz für den Zeitraum 1.6.2014 bis 30.4.2015 und bezog ab 1.6.2014 Weiterbildungsgeld. Ab 30.11.2014 wurde das Weiterbildungsgeld durch das Arbeitsmarktservice (AMS) mit Bescheid eingestellt, da sie den Erfolgsnachweis für das Studium von acht ECTS-Punkten nicht erbringen konnte.