BVwG 27.11.2015, W228 2116836-1
§§ 17, 46 AlVG
Ein Arbeitsloser besuchte vom 4.5. bis 24.7.2015 einen Deutschkurs im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS). Da ihm die Kursleiterin empfahl den Kurs zu verlängern, sprach er während des Kursbesuchs beim AMS vor, um die Möglichkeit einer Kursverlängerung zu besprechen. Bei dieser Vorsprache am 6.7.2015 erfuhr er, dass sein Leistungsbezug bereits ab 24.6.2015 eingestellt war und er einen neuen Antrag stellen müsse. Ihm wurde Notstandshilfe ab 6.7.2015 zuerkannt. Den Leistungsanspruch für den Zeitraum 25.6. bis 5.7.2015 verlor er wegen der unterbliebenen Antragstellung.