BVwG 10.11.2015, W218 2110847-1
§§ 17, 46 AlVG
Ein Arbeitsloser besuchte seit 1.4.2014 die JUST-Implacementstiftung und nahm vorschriftsgemäß an der Ausbildung teil. Seine Notstandshilfe lief mit 1.1.2015 aus. Den Folgeantrag stellte der Arbeitslose am 8.1.2015. Er hatte bei Eintritt in die Stiftung eine Beihilfe für die Zeit der Ausbildung beantragt und war der Meinung, dass sein Leistungsanspruch damit für die gesamte in der Stiftung verbrachte Zeit geregelt wäre. Ihm wurde Notstandshilfe ab dem 8.1.2015, dem Tag der Antragstellung, zuerkannt. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) abgelehnt. Sein Antrag auf Beihilfe bezog sich auf die Kurkosten, welche nicht im AlVG, sondern im AMFG (Arbeitsmarktförderungsgesetz) geregelt sei. Er sei wiederholter Kunde des AMS und es sei ihm daher bekannt, dass sich die Bezugsdauer erschöpfe.