BVwG 27.10.2015, W228 2115140-1
§ 10 AlVG
Einem Arbeitslosen wurde eine Stelle als Bestücker (Bestücken = Aufbringen von Komponenten zB auf elektronischen Bauteilen) zugewiesen. Das Stellenangebot gab ua an: Erfahrung in Akkordarbeit bzw in der Produktion, gepflegtes Erscheinungsbild, gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, schnelles und genaues Arbeiten, eigenes Fahrzeug von Vorteil. Der Arbeitslose bewarb sich per Mail, in dem er zusammengefasst ausführte, dass er kein Auto habe, bislang noch nie Akkordarbeit verrichtet habe, über keine Deutschkenntnisse verfüge und demnächst zwei Monate lang nicht in Österreich sein werde. Die Beschäftigung kam nicht zustande. Die Leistung an den Arbeitslosen wurde gesperrt.